LISTERS HORECA B.V.
01.09.98
Die Einheitlichen Rechtsvorschriften für das Hotel- und Gaststättengewerbe (UVH) sind die Bedingungen, zu denen Gastronomiebetriebe
Die Einheitlichen Rechtsvorschriften für das Hotel- und Gaststättengewerbe (UVH) sind die Bedingungen, zu denen Gaststättenbetriebe wie Hotels, Restaurants, Bars und verwandte Betriebe (einschließlich Catering-Unternehmen
Die Einheitlichen Rechtsvorschriften für das Hotel- und Gaststättengewerbe (UVH) sind die Bedingungen, zu denen in den Niederlanden ansässige Verpflegungsbetriebe wie Hotels, Restaurants, Gaststätten und verwandte Betriebe (u.a. Cateringfirmen, Partyservicefirmen usw.) Verpflegungsleistungen erbringen und Verpflegungsverträge abschließen. Die UVH sind
Die UVH sind beim Landgericht und bei der Industrie- und Handelskammer in Den Haag eingetragen.
Den Haag.
Klausel 1 – Definitionen
In den UVH und in den Angeboten und Vereinbarungen, für die die UVH gelten, werden die Worte
UVH gelten, haben die nachstehend aufgeführten Bedeutungen.
1.1 HOGA-Betrieb
Die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Hotel- und Gastronomiedienstleistungen erbringt und
1.1 HOGA-Betrieb Die natürliche Person, juristische Person oder Personengesellschaft, die das Gewerbe der Erbringung von Hotel- und Gaststättendienstleistungen ausübt und Mitglied von Koninklijk Horeca Nederland ist.
1.2 Host
Die Person, die einen HOGA-Betrieb beim Abschluß und der Durchführung von Catering-Verträgen vertritt.
1.2 Gastgeber Die Person, die einen HOGA-Betrieb beim Abschluß und der Durchführung von Catering-Verträgen vertritt.
1.3 Bereitstellung von Catering-Dienstleistungen
Die Bereitstellung von Unterkunft und/oder Speisen und/oder Getränken durch einen HOGA-Betrieb und/oder die Bereitstellung von (Sitzungs-)Räumen und/oder die Bereitstellung von (Sitzungs-)Räumen und/oder die Bereitstellung von (Sitzungs-)Räumen.
1.3 Erbringung von HOGA-Dienstleistungen Die Bereitstellung von Unterkunft und/oder Speisen und/oder Getränken und/oder die Bereitstellung von (Versammlungs-)Räumen und/oder Gelände durch einen HOGA-Betrieb, all dies mit allen damit verbundenen
1.4 Kunde
1.4 Kunde
Die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die einen Vertrag mit einem HOGA-Betrieb geschlossen hat.
1.4 Kunde Die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die einen Vertrag mit einem HOGA-Betrieb geschlossen hat.
1.5 Gast
Die natürliche(n) Person(en), die Anspruch auf einen oder mehrere HOGA-Verträge auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Kunden haben.
1.5 Gast Die natürliche(n) Person(en), der/denen eine oder mehrere HOGA-Dienstleistungen gemäß den Bedingungen eines Vertrags mit dem Kunden zu erbringen sind. Überall dort, wo die UVH erwähnt wird
Soweit in den UVH auf einen Gast oder einen Auftraggeber Bezug genommen wird, gilt dies sowohl für den Gast als auch für den Auftraggeber, es sei denn, der Inhalt der Bestimmung und deren
Bestimmung und ihr Sinn impliziert notwendigerweise, dass nur eines von beiden beabsichtigt ist.
gemeint.
1.6 Catering-Vertrag
Ein Vertrag zwischen einem HOGA-Betrieb und einem Kunden, der eine oder mehrere vom HOGA-Betrieb zu erbringende Tätigkeiten beinhaltet.
1.6 HOGA-Vertrag Ein Vertrag zwischen einem HOGA-Betrieb und einem Kunden über eine oder mehrere vom HOGA-Betrieb zu erbringende HOGA-Dienstleistungen zu einem vom Kunden zu zahlenden Preis. Statt des Begriffs
Der Begriff „Reservierung“ wird manchmal anstelle des Begriffs „HOGA-Vertrag“ verwendet.
1.7 Hotelbetrieb
Der HOGA-Betrieb, in dem die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich in der Bereitstellung von Unterkunft besteht.
1.7 Hotelbetrieb Der HOGA-Betrieb, bei dem die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich in der Bereitstellung von Unterkunft besteht.
1.8 Restaurantbetrieb
Der HOGA-Betrieb, in dem die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich in der Lieferung von Speisen und Getränken besteht.
1.8 Gaststättenbetrieb Der HOGA-Betrieb, bei dem die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich in der Lieferung von Speisen und begleitenden Getränken besteht.
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1.9 Bar-Betrieb
Der HOGA-Betrieb, bei dem die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich in der Bereitstellung von
1.9 Ein Café-Betrieb ist ein Verpflegungsbetrieb, bei dem die Erbringung von Verpflegungsdienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich in der Abgabe von Getränken besteht.
1.10 Zimmervermietungsgeschäft
Der HOGA-Betrieb, in dem die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich in der Bereitstellung von Räumen besteht.
1.10 Raumvermietungsbetrieb Der HOGA-Betrieb, bei dem die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich in der Bereitstellung von Räumen besteht.
1.11 Reservierungswert (der Wert des HOGA-Vertrags)
Der erwartete Gesamtumsatz des HOGA-Betriebs einschließlich Dienstleistungsgebühren, (Touristen-)Steuer
und Mehrwertsteuer in Bezug auf einen mit einem Kunden abgeschlossenen HOGA-Vertrag, die Erwartung basiert auf der
1.12 Koninklijk Horeca-Betrieb: Die Schätzung des HOGA-Betriebs über den Wert des mit einem Kunden geschlossenen HOGA-Vertrags.
1,12 Koninklijk Horeca Nederland
Der Königliche Verband der Unternehmer im Gaststättengewerbe und verwandter Branchen „Horeca Nederland“ oder jede andere Organisation, die daran beteiligt sein kann.
1.12 Koninklijk Horeca Nederland Der Königliche Verband der Unternehmer im Gaststättengewerbe „Horeca Nederland“ oder dessen Rechtsnachfolger, falls vorhanden.
1.13 Stornierung
Die schriftliche Mitteilung des Kunden an den HOGA-Betrieb, daß eine oder mehrere der vereinbarten HOGA-Dienstleistungen ganz oder teilweise storniert werden sollen.
1.13 Annullierung Die schriftliche Mitteilung des Kunden an den HOGA-Betrieb, daß eine oder mehrere der vereinbarten HOGA-Dienstleistungen nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen werden soll(en),
oder die schriftliche Mitteilung des HOGA-Betriebs an den Kunden, daß eine oder mehrere der vereinbarten HOGA-Dienstleistungen
vereinbarte HOGA-Dienstleistungen ganz oder teilweise nicht erbracht werden.
1.14 Nicht-Erscheinen
Die Nichtinanspruchnahme einer der aufgrund eines HOGA-Vertrages erbrachten HOGA-Dienstleistungen durch einen Gast ohne vorherige Annullierung.
1.14 No-show Das Versäumnis eines Gastes, ohne vorherige Stornierung eine der HOGA-Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die gemäß den Bedingungen eines HOGA-Vertrages erbracht werden.
1.15 Gruppe
Eine Gruppe von 10 oder mehr Personen, die gemäß den Bedingungen eines HOGA-Vertrages Anspruch auf eine oder mehrere HOGA-Dienstleistungen von einem HOGA-Betrieb hat.
1.15 Gruppe Eine Gruppe von 10 oder mehr Personen, die gemäß den Bedingungen eines HOGA-Vertrages Anspruch auf eine oder mehrere HOGA-Dienstleistungen von einem HOGA-Betrieb haben, oder mehr als eine
Catering-Vereinbarungen.
1.16 Individuell
Jede Person, die nicht zu einer Gruppe wie oben definiert gehört.
1.17 Waren
Alle Waren, einschließlich Geld, Geldwerte und Wertpapiere.
1.18 Korken
Der Preis, der für den Verzehr von Speisen in den Bereichen eines HOGA-Betriebes berechnet wird, die nicht von diesem HOGA-Betrieb bereitgestellt werden.
1.18 Bewirtungsgebühr Die Gebühr, die für den Verzehr von nicht von einem HOGA-Betrieb zur Verfügung gestellten Getränken in den Räumlichkeiten eines HOGA-Betriebs fällig wird.
1.19 Küche Fare
Der Preis, der berechnet wird, wenn ein nicht von einem HOGA-Betrieb bereitgestelltes Getränk in den Räumlichkeiten dieses HOGA-Betriebs konsumiert wird.
1.19 Küchengeld Der Betrag, der für den Verzehr von Speisen in den Räumen eines HOGA-Betriebs geschuldet wird, die nicht von diesem HOGA-Betrieb bereitgestellt werden.
1,20 Umsatzgarantie
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Eine schriftliche Erklärung des Kunden, daß der HOGA-Betrieb in bezug auf einen oder mehrere HOGA-Verträge
1.20 Umsatzgarantie 01.09.98 Eine schriftliche Erklärung des Kunden, daß der HOGA-Betrieb in bezug auf einen oder mehrere HOGA-Verträge mindestens eine bestimmte Umsatzhöhe erzielen wird.
Klauselüberschriften werden ausschließlich zu Referenzzwecken verwendet. Aus ihnen können keine Rechte abgeleitet werden.Artikel 2 Anwendbarkeit
2.1 Die UVH gelten unter Ausschluss aller anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die
2.1 Die UVH gelten unter Ausschluss aller anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Zustandekommen und den Inhalt aller HOGA-Verträge sowie für alle Angebote über die
2.1 Die UVH gelten, unter Ausschluß aller anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen, für das Zustandekommen und den Inhalt aller HOGA-Verträge sowie für alle Angebote im Zusammenhang mit dem Zustandekommen dieser HOGA-Verträge. Wenn andere Allgemeine Geschäftsbedingungen neben
Gelten darüber hinaus andere Allgemeine Geschäftsbedingungen, so gehen die UVH im Konfliktfall vor.
2.2 Ein Austritt aus den UVH ist nur schriftlich und von Fall zu Fall möglich.
2.3 Die UVH erstrecken sich auch auf alle natürlichen und juristischen Personen, deren sich der HOGA-Betrieb in seinem Betrieb bedient.
2.3 Die UVH erstrecken sich auch auf alle natürlichen und juristischen Personen, derer sich der HOGA-Betrieb beim Abschluß und/oder der Durchführung eines HOGA-Geschäftes bedient oder bedient hat
2.3 Die UVH erstrecken sich auch auf alle natürlichen und juristischen Personen, derer sich der HOGA-Betrieb beim Abschluß und/oder bei der Durchführung eines HOGA-Vertrages oder eines anderen Vertrages oder bei der Führung des HOGA-Betriebes bedient oder bedient hat.
2.4 Sobald die UVH für einen bestimmten HOGA-Vertrag für rechtlich anwendbar erklärt worden sind,
2.4 Sind die UVH einmal für einen bestimmten HOGA-Vertrag für rechtlich anwendbar erklärt worden, so gilt die jeweils letzte gültige Fassung der UVH für alle nachfolgenden HOGA-Verträge als anwendbar
2.4 Sind die UVH einmal für einen bestimmten HOGA-Vertrag für rechtlich anwendbar erklärt worden, so gilt die neueste Fassung der UVH für alle nachfolgenden HOGA-Verträge zwischen denselben Parteien als anwendbar, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Klausel 3 – Die Erstellung von HOGA-Verträgen
3.1 Ein HOGA-Betrieb kann sich jederzeit und aus jedem Grund weigern, einen HOGA-Vertrag abzuschließen
3.1 Ein HOGA-Betrieb kann den Abschluß eines HOGA-Vertrages jederzeit und aus jedem Grund ablehnen, es sei denn, eine solche Ablehnung beruht ausschließlich auf einem oder mehreren Gründen, die in
einen oder mehrere der in Paragraf 429 quater des Strafgesetzbuches genannten Gründe (Diskriminierung).
3.2 Alle von einem HOGA-Betrieb im Zusammenhang mit dem Abschluß eines HOGA-Vertrages vorgelegten Angebote sind ohne
3.2 Alle von einem HOGA-Betrieb im Zusammenhang mit dem Abschluß eines HOGA-Vertrages unterbreiteten Angebote sind freibleibend und unter der Bedingung, „daß das Angebot (oder die Kapazität) ausreichend ist“.
Kapazität) andauert“. Wenn der HOGA-Betrieb innerhalb einer Frist, die unter den gegebenen Umständen als angemessen betrachtet werden kann, ein Angebot macht
Wenn sich der HOGA-Betrieb innerhalb einer unter den Umständen als angemessen anzusehenden Frist nach der Annahme durch den Kunden auf den genannten Vorbehalt beruft, dann ist der
als nicht vorhanden betrachtet werden.
3.3 Hat der HOGA-Betrieb dem Kunden (Optionsinhaber) ein Vorkaufsrecht eingeräumt, so darf dieses Recht nicht
3.3 Hat der HOGA-Betrieb dem Kunden (Optionsinhaber) ein Vorkaufsrecht eingeräumt, so kann dieses Recht nicht entzogen werden, es sei denn, daß und soweit ein anderer
Betrieb macht dem HOGA-Betrieb ein Angebot für den Abschluss eines HOGA-Vertrags über die
Teil der hervorragenden Catering Services. In diesem Fall muß der Optionsinhaber vom HOGA-Betrieb über dieses Angebot informiert werden.
In diesem Fall muß der Optionsinhaber vom HOGA-Betrieb über dieses Angebot informiert werden, woraufhin der Optionsinhaber erklären muß, ob er das Angebot annehmen will oder nicht.
Der Optionsinhaber muß dann vom HOGA-Betrieb über dieses Angebot informiert werden, woraufhin der Optionsinhaber erklären muß, ob er das Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen will oder nicht. Wenn der Optionsinhaber
Teilt der Optionsinhaber nicht mit, dass er das Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen will, so erlischt das Vorkaufsrecht.
Ein Vorkaufsrecht kann nur schriftlich eingeräumt werden.
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3.4 HOGA-Verträge für (a) den/die Gast/Gäste, die von Vermittlern (Schiffsmakler,
3.4 HOGA-Verträge für (a) den/die Gast/Gäste, die von Vermittlern (Schiffsmakler, Reisebüros, andere HOGA-Betriebe usw.) abgeschlossen werden, gleichgültig ob im Namen ihrer Geschäftsbeziehung(en) oder nicht, gelten als
als teilweise auf Rechnung und Risiko dieser Vermittler abgeschlossen werden. Der HOGA-Betrieb ist nicht haftbar für
Der HOGA-Betrieb schuldet den Vermittlern keine Provision oder Gebühr, unter welcher Bezeichnung auch immer, es sei denn
ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Vollständige oder teilweise Zahlung des geschuldeten Betrags durch den
Die Zahlung des Gastes befreit den Vermittler im gleichen Umfang.
Klausel 4 – Allgemeine Verpflichtungen des HOGA-Betriebes
4.1 Die in diesem Abschnitt genannten Verpflichtungen gelten für jeden HOGA-Betrieb. Alle Verpflichtungen
die sich aus dem besonderen Charakter des HOGA-Betriebs und der Art der zu erbringenden HOGA-Dienstleistungen ergeben, sind enthalten.
4.1 Die in dieser Klausel erwähnten Verpflichtungen gelten für jeden HOGA-Betrieb.
4.2 Weicht die Sonderregelung im Sinne der Ziffern 5 ff. von einer allgemeinen Regelung in den Ziffern 4.1 und 4.2 ab, so ist die Sonderregelung schriftlich niederzulegen.
4.2 Steht die Sonderregelung nach Ziff. 5 ff. im Widerspruch zu einer allgemeinen Regelung in Ziff. 4.3 – 4.7, so gilt die Sonderregelung.
4.3 Unbeschadet der Bestimmungen in den folgenden Paragraphen ist der HOGA-Betrieb verpflichtet
4.3 Aufgrund des HOGA-Vertrages ist der HOGA-Betrieb verpflichtet, unbeschadet der Bedingungen in den folgenden Paragraphen, die vereinbarten
die vereinbarten HOGA-Dienstleistungen zu den vereinbarten Zeiten auf die in diesem HOGABetrieb übliche Weise zu erbringen.
4.4 Die in Ziffer 4.3 genannte Verpflichtung gilt nicht
a. im Falle höherer Gewalt auf Seiten des HOGA-Betriebs im Sinne von Paragraph 15;
b. wenn der Gast nicht oder mit mehr als einer halben Stunde Verspätung anreist;
c. wenn der Kunde die in Ziffer 10 genannte Anzahlung/Zwischenzahlung nicht fristgerecht leistet;
d. wenn der Kunde trotz Aufforderung keine rechtzeitige Umsatzgarantie abgibt;
e. wenn der Kunde in sonstiger Weise seinen Verpflichtungen nicht vollständig nachkommt
die er in irgendeiner Hinsicht gegenüber dem HOGA-Betrieb hat.
4.5 Der HOGA-Betrieb ist nicht verpflichtet, irgendwelches Eigentum des Gastes anzunehmen und/oder in Verwahrung zu nehmen.
4.5 Der HOGA-Betrieb ist nicht verpflichtet, irgendwelches Eigentum des Gastes anzunehmen und/oder in Verwahrung zu nehmen.
4.6 Stellt der HOGA-Betrieb dem Gast eine Gebühr für die Annahme von Waren und/oder die Verwahrung von Waren in Rechnung, so ist der HOGA-Betrieb nicht verpflichtet, diese zu akzeptieren
4.6 Wenn der HOGA-Betrieb dem Gast eine Gebühr für die Annahme von Waren und/oder die Verwahrung von Waren in Rechnung stellt, ist der HOGA-Betrieb
unbeschadet der Regelungen in Ziff. 12.
4.7 Der HOGA-Betrieb ist niemals verpflichtet, ein dem Gast gehörendes Haustier zuzulassen und kann diese Zulassung an Bedingungen knüpfen.Klausel 5 – Pflichten des Hotelbetriebs
5.1 Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, dem Gast während des vereinbarten Zeitraums eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, die
5.1 Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, dem Gast für die vereinbarte Dauer eine Unterkunft im betriebsüblichen Standard zu gewähren, vorbehaltlich der Regelungen in der dritten Ziffer.
dies unter Beachtung der Bestimmungen des dritten Absatzes.
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5.2 Der Hotelbetrieb ist auch verpflichtet, die damit verbundenen, in diesem Hotel üblichen Verpflegungsleistungen zu erbringen.
5.2 Der Hotelbetrieb ist auch verpflichtet, die damit verbundenen, in diesem Hotel üblichen Verpflegungsleistungen zu erbringen und die dort üblichen Einrichtungen bereitzustellen.
5.3 Die Unterkunft sollte dem Gast ab 14.00 Uhr am Tag der Anreise zur Verfügung stehen.
5.3 Die Unterkunft sollte dem Gast von 14.00 Uhr am Anreisetag bis 12.00 Uhr am Abreisetag zur Verfügung stehen.
5.4 Der Beherbergungsbetrieb sollte die Hausordnung an einer gut sichtbaren Stelle zur Information des Gastes aushängen oder außen an der Unterkunft anbringen.
5.4 Der Beherbergungsbetrieb soll die Hausordnung an einer gut sichtbaren Stelle zur Information des Gastes aushängen, anbringen oder hinterlegen oder die Hausordnung in
5.4 Der Beherbergungsbetrieb soll die Hausordnung an einer für den Gast gut sichtbaren Stelle zur Kenntnisnahme aushängen, anbringen oder hinterlegen oder dem Gast die Hausordnung schriftlich aushändigen. Der Gast ist verpflichtet, die Hausordnung zu beachten.
5.5 Der Beherbergungsbetrieb ist berechtigt, jederzeit und ohne Vorankündigung die Bereitstellung der
5.5 Der Hotelbetrieb ist jederzeit berechtigt, die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen an einen Gast fristlos zu kündigen, wenn der Gast wiederholt gegen die Hausordnung verstößt oder
5.5 Der Hotelbetrieb ist berechtigt, die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen an einen Gast jederzeit ohne Vorankündigung zu beenden, wenn der Gast wiederholt gegen die Hausordnung verstößt oder sich sonst so verhält, daß die Ordnung und Ruhe im HOGA-Betrieb
und/oder der normale Betrieb des Platzes gestört werden kann oder wird. In diesem Fall muss der Gast das Hotel bei der ersten
verlassen Sie das Hotel auf die erste Aufforderung hin. Der Hotelbetrieb kann dieses Recht nur ausüben
Der Beherbergungsbetrieb kann von diesem Recht nur Gebrauch machen, wenn die Art und Schwere der Verstöße des Gastes gegen die Hausordnung nach vernünftiger Einschätzung des Beherbergungsbetriebes hinreichenden Anlass dazu geben.
begründete Meinung des Beherbergungsbetriebes.
5.6 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Hotelbetrieb berechtigt, die Reservierung als storniert zu betrachten, wenn der Gast nicht zum
5.6 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Beherbergungsbetrieb berechtigt, die Reservierung als storniert zu betrachten, wenn der Gast am ersten Tag der Reservierung nicht bis 18.00 Uhr eingecheckt hat, unbeschadet der Regelungen in Ziffer 5.7.
5.6 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Beherbergungsbetrieb berechtigt, die Reservierung als storniert zu betrachten, wenn der Gast am ersten Tag der Reservierung nicht bis 18.00 Uhr eingecheckt hat, unbeschadet der Regelungen in Ziffer 9.
5.7 Der Hotelbetrieb ist berechtigt, vom Gast die Annahme einer Unterkunft zu verlangen, die von der im HOGA-Vertrag beschriebenen abweicht.
5.7 Der Hotelbetrieb ist berechtigt, vom Gast die Annahme einer Unterkunft zu verlangen, die von der im HOGA-Vertrag beschriebenen abweicht,
es sei denn, ein solches Verlangen ist offensichtlich unzumutbar und muss als für den Gast offensichtlich zu unangenehm angesehen werden.
als zu lästig für den Gast angesehen werden. Im letzteren Fall hat der Gast/Kunde das Recht, den HOGA-Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
den HOGA-Vertrag, auf den sich die vorgenannte Aufforderung des HOGABetriebs bezieht, unverzüglich zu kündigen.
den HOGA-Betrieb, unbeschadet seiner Verpflichtungen aus anderen HOGA-Verträgen.
andere Catering-Verträge. Wenn der HOGA-Betrieb aufgrund des Vorstehenden Geld spart, hat der Gast und/oder Kunde das Recht, den HOGA-Vertrag jederzeit zu kündigen.
unter den oben genannten Umständen Geld spart, indem er eine Unterkunft bereitstellt, die von der im HOGA-Vertrag beschriebenen abweicht.
als nach dem HOGA-Vertrag zur Verfügung gestellt werden sollte, hat der Gast und/oder Kunde Anspruch auf den Betrag dieser Ersparnis.
Betrag dieser Einsparung. Darüber hinaus ist der HOGA-Betrieb niemals zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet.
Im übrigen ist der HOGA-Betrieb niemals zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet.
Klausel 6 – Pflichten des Gaststättenbetriebes
6.1 Der Gaststättenbetrieb ist verpflichtet, dem Gast zum vereinbarten Zeitpunkt die vereinbarten
6.1 Der Gastronomiebetrieb ist verpflichtet, dem Gast die vereinbarten Einrichtungen zur vereinbarten Zeit zur Verfügung zu stellen und die vereinbarten Speisen und Getränke in Menge, Qualität und Preis zu liefern
6.1 Der Gaststättenbetrieb ist verpflichtet, dem Gast die vereinbarten Einrichtungen zur vereinbarten Zeit zur Verfügung zu stellen und die vereinbarten Speisen und Getränke in der Menge, Qualität und in der für seine Gaststätte üblichen Weise zu liefern.
6.2 Sind keine Speisen und Getränke im Voraus vereinbart, so stellt der Gastronomiebetrieb auf Wunsch das Notwendige zur Verfügung.
6.2 Wenn im Voraus keine Speisen und Getränke vereinbart wurden, stellt der Gastronomiebetrieb auf Anfrage die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Speisen und Getränke zur Verfügung, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Artikels.
6.2 Werden keine Speisen und Getränke im Voraus vereinbart, so stellt der Gastronomiebetrieb auf Anfrage die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Speisen und Getränke zur Verfügung, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen in Ziffer 6.1.
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6.3 Der Gaststättenbetrieb ist berechtigt, die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen zu unterlassen oder diese jederzeit zu kündigen, wenn der
6.3 Der Gaststättenbetrieb ist berechtigt, die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen zu unterlassen oder jederzeit zu beenden, wenn sich der Gast nicht standesgemäß verhält und der Betrieb
und den Betrieb seines Restaurants. Der Gastronomiebetrieb kann u. a. Folgendes festlegen
bezüglich des Aussehens des Gastes. Der Gast muss das Restaurant auf die erste Aufforderung hin verlassen.
6.4 Wenn der Gast nicht innerhalb einer halben Stunde nach der reservierten Zeit eingetroffen ist, kann der Gastronomiebetrieb
gilt unbeschadet der Regelungen in Ziffer 9 als aufgehoben.
Klausel 9.Paragraf 7 – Pflichten der Rechtsanwaltskammer
7.1 Der Cafébetrieb ist verpflichtet, dem Gast auf Verlangen die Getränke, die er vorrätig hat, zur Verfügung zu stellen.
auf Anfrage an den Gast geliefert werden. Das Bar-Etablissement muss auch in der Lage sein, die für sein Geschäft üblichen Catering-Leistungen zu erbringen.
7.1 Der Cafébetrieb ist verpflichtet, dem Gast die Getränke, die er vorrätig hat, auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.
7.2 Der Barbetrieb ist berechtigt, die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen jederzeit zu stornieren oder zu beenden, wenn der Gast
7.2 Das Schankstättenunternehmen ist berechtigt, die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen jederzeit abzubrechen oder zu beenden, wenn sich der Gast nicht standesgemäß und dem Betrieb seiner Schankwirtschaft entsprechend verhält.
Betrieb seines Cafés. Die Rechtsanwaltskammer kann u. a. Forderungen bezüglich der
Aussehen des Gastes. Der Gast muss die Bar auf die erste Aufforderung hin verlassen.
Klausel 8 – Verpflichtungen des HOGA-Betriebs bezüglich der Raummiete
8.1 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, Räume zur Verfügung zu stellen, die von dem abweichen, was im HOGA-Vertrag beschrieben ist.
8.1 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, Räume zur Verfügung zu stellen, die von dem abweichen, was im HOGA-Vertrag beschrieben ist, es sei denn, dies ist eindeutig unzumutbar und
als offenkundig unzumutbar und für den Gast zu unbequem angesehen werden. Im letzteren Fall hat der Gast/Kunde die
Im letzteren Fall hat der Gast/Kunde das Recht, den HOGA-Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, und zwar aus folgenden Gründen
den HOGA-Vertrag, auf den der vorgenannte Wunsch des HOGA-Betriebs zutrifft, sofort kündigen, unbeschadet seiner Verpflichtungen aufgrund anderer
Verpflichtungen aus anderen HOGA-Verträgen. Der Gast und/oder Kunde hat, wenn
der HOGA-Betrieb unter den oben genannten Umständen Geld spart, indem er Räume zur Verfügung stellt, die sich von
als im HOGA-Vertrag beschrieben ist, hat der Gast und/oder Kunde Anspruch auf den Betrag dieser Ersparnis.
die Höhe dieser Einsparung. Darüber hinaus ist der HOGA-Betrieb niemals verpflichtet, eine
Im übrigen ist der HOGA-Betrieb niemals zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet.
Der HOGA-Betrieb ist darüber hinaus verpflichtet, den Gästen die in diesem Betrieb üblichen HOGA-Dienstleistungen zu erbringen.
8.3 Der HOGA-Betrieb muss in jedem Fall in der Lage sein
8.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen zu unterlassen oder diese jederzeit zu beenden, wenn der HOGA-Betrieb nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen.
8.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen jederzeit zu unterlassen oder zu beenden, wenn der Gast sich nicht standesgemäß verhält, wie es der
Betrieb seines HOGA-Betriebes. Der HOGA-Betrieb kann u. a. Folgendes festlegen
über das äußere Erscheinungsbild des Gastes. Der Gast muß den HOGA-Betrieb auf die erste Aufforderung hin verlassen.
Der Gast muß den HOGA-Betrieb auf die erste Aufforderung hin verlassen.
8.4 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, nach Rücksprache mit den örtlich zuständigen Behörden den HOGA-Vertrag aus begründeter Furcht zu kündigen.
8.4 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, nach Rücksprache mit der zuständigen Ortsbehörde den HOGA-Vertrag zu kündigen, wenn die begründete Befürchtung besteht, daß die öffentliche Ordnung gestört werden könnte.
8.4 Der HOGA-Betrieb ist nach Rücksprache mit der zuständigen Ortsbehörde berechtigt, den HOGA-Vertrag wegen begründeter Furcht vor einer Störung der öffentlichen Ordnung zu kündigen. Macht der HOGA-Betrieb von dieser Befugnis Gebrauch, so ist der HOGA-Betrieb nicht zu einer Entschädigung verpflichtet.
Macht der HOGA-Betrieb von diesem Recht Gebrauch, so ist der HOGA-Betrieb zu keinerlei Schadenersatz verpflichtet.
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Klausel 9 – Stornierungen
9.1 Stornierung durch Kunden, allgemein
9.1.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu kündigen, wenn er nicht gleichzeitig
9.1.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu kündigen, es sei denn, er bietet gleichzeitig unwiderruflich an, die nachstehend festgelegten Beträge zu zahlen. Jede Stornierung gilt als
ein solches Angebot enthalten. Ein solches Angebot gilt als angenommen, wenn
der HOGA-Betrieb das Angebot nicht unverzüglich ablehnt. Die Stornierung muss schriftlich erfolgen und
geschrieben und datiert. Aus einer mündlichen Stornierung kann der Kunde keine Rechte herleiten.
Die Regelungen in Ziff. 9 gelten unbeschadet der Regelungen in anderen Ziffern.
9.1.2 Der HOGA-Betrieb kann den HOGA-Vertrag spätestens einen Monat, bevor die erste HOGA-Dienstleistung aufgrund des betreffenden Vertrags erbracht werden soll, kündigen.
9.1.2 Der HOGA-Betrieb kann den Kunden mindestens einen Monat vor Erbringung der ersten HOGA-Dienstleistung, die auf dem betreffenden HOGA-Vertrag beruht, darüber informieren, daß er
bestimmte Personen als Gruppe. In diesem Fall sind alle Bedingungen für Gruppen
In diesem Fall gelten alle Bedingungen für Gruppen für diese Personen.
9.1.3 Die Regelungen der Ziffern 13.1 und 14.6 gelten auch für Stornierungen.
9.1.4 Bei Nichterscheinen ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, die
Reservierungswert.
9.1.5 Falls nicht alle vereinbarten HOGA-Dienstleistungen storniert werden, gelten die nachstehenden Bedingungen für die stornierten HOGA-Dienstleistungen.
9.1.5 Wenn nicht alle vereinbarten HOGA-Dienstleistungen storniert werden, gelten die nachstehenden Bedingungen anteilig für die stornierten HOGA-Dienstleistungen.
9.1.6 Wenn eine oder mehrere der vereinbarten HOGA-Dienstleistungen ganz oder teilweise storniert werden, ist der
werden die Fristen in den folgenden Klauseln um 4 Monate verlängert, wenn der Reservierungswert der stornierten HOGA-Dienstleistungen
Reservierungswert der stornierten HOGA-Leistungen mehr beträgt als der entsprechend berechnete Wert der
entsprechend berechneter Wert der anderen HOGA-Dienstleistungen, die der HOGA-Betrieb während des betreffenden Zeitraums hätte erbringen können.
HOGA-Dienstleistungen, die der HOGA-Betrieb während des Zeitraums hätte erbringen können, in dem die stornierten HOGA-Dienstleistungen
in dem Zeitraum erbracht, in dem die stornierten HOGA-Dienstleistungen hätten erbracht werden müssen.
9.1.7 Beträge, die der HOGA-Betrieb im Hinblick auf den stornierten HOGA-Vertrag zum Zeitpunkt der Stornierung bereits Dritten schuldet.
9.1.7 Beträge, die der HOGA-Betrieb im Hinblick auf den stornierten HOGA-Vertrag zum Zeitpunkt der Stornierung bereits Dritten geschuldet hat, sind stets in
7 Beträge, die der HOGA-Betrieb zum Zeitpunkt der Annullierung im Hinblick auf die Annullierung bereits Dritten geschuldet hat, sind vom Kunden stets vollständig an den HOGA-Betrieb zurückzuzahlen, sofern der HOGA-Betrieb
der HOGA-Betrieb bei der Übernahme der betreffenden Verpflichtungen nicht unvernünftig gehandelt hat. Die fraglichen Beträge
von dem in den folgenden Ziffern genannten Reservierungswert abzuziehen.9.2 Stornierung von Hotelübernachtungen/Unterkünften
9.2.1 Gruppen
Wenn eine Reservierung nur für Hotelunterkunft, entweder mit oder ohne Frühstück, für eine
9.2.1 Wird für eine Gruppe eine Reservierung nur für Hotelübernachtungen mit oder ohne Frühstück vorgenommen, so gilt für die Stornierung dieser Reservierung das Folgende.
a. Im Falle einer Stornierung mehr als 3 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß den Bedingungen des HOGA
Vereinbarung die erste HOGA-Dienstleistung erbracht werden soll, im folgenden „Anfangsdatum“ genannt:
„Tag des Vertragsbeginns“ ist der Kunde nicht verpflichtet, Zahlungen an den Beherbergungsbetrieb zu leisten.
eine Vergütung an den Hotelbetrieb zu zahlen.
b. Im Falle einer Stornierung mehr als 2 Monate vor dem Starttermin ist der Kunde verpflichtet, 15% des
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Reservierungswert für die Hotelgesellschaft.
c. Im Falle einer Stornierung mehr als 1 Monat vor dem Starttermin ist der Kunde verpflichtet, 35% des
Reservierungswert an die Hotelgesellschaft.
d. Im Falle einer Stornierung mehr als 14 Tage vor dem Starttermin ist der Kunde verpflichtet, 60 % der
des Reservierungswertes an die Hotelgesellschaft.
e. Im Falle einer Stornierung mehr als 7 Tage vor dem Starttermin ist der Kunde verpflichtet, 85% der
85% des Reservierungswertes an den Hotelbetrieb.
f. Im Falle einer Stornierung 7 Tage oder weniger vor dem Starttermin ist der Kunde verpflichtet, 100% der
100% des Reservierungswertes an den Hotelbetrieb.
9.2.2 Einzelpersonen
Wenn eine Reservierung nur für Hotelübernachtungen, mit oder ohne Frühstück, für eine oder mehrere Personen vorgenommen wird, gilt Folgendes
9.2.2 Wird für eine oder mehrere Personen nur eine Hotelunterkunft mit oder ohne Frühstück gebucht, gilt für die Stornierung dieser Buchung Folgendes
a. Im Falle einer Stornierung mehr als 1 Monat vor dem Starttermin ist der Kunde nicht verpflichtet, einen Betrag an die
einen beliebigen Betrag an die Hotelgesellschaft zu zahlen.
b. Bei Stornierungen, die mehr als 14 Tage vor dem Anreisedatum erfolgen, ist der Kunde verpflichtet, 15% des
Reservierungswert an die Hotelgesellschaft.
c. Im Falle einer Stornierung mehr als 7 Tage vor dem Starttermin ist der Kunde verpflichtet, 35% der
35% des Reservierungswertes an den Hotelbetrieb.
d. Im Falle einer Stornierung mehr als 3 Tage vor dem Starttermin ist der Kunde verpflichtet, 60 % der
des Reservierungswertes an die Hotelgesellschaft.
e. Im Falle einer Stornierung mehr als 24 Stunden vor dem Starttermin ist der Kunde verpflichtet, 85% des
85% des Reservierungswertes an den Hotelbetrieb.
f. Im Falle einer Stornierung 24 Stunden oder weniger vor dem Starttermin ist der Kunde verpflichtet, 100 % der
100% des Reservierungswertes an den Hotelbetrieb.
9.3 Stornierung einer Restaurant-/Tischreservierung
9.3.1 Gruppen
Wenn eine Reservierung nur für ein Restaurant (Tischreservierung) für eine Gruppe vorgenommen wird, dann
Für die Stornierung dieser Reservierung gilt Folgendes:
1. wenn ein Menü vereinbart wurde:
a. bei einer Stornierung mehr als 14 Tage vor dem reservierten Termin ist keine Zahlung fällig; b. bei einer Stornierung mehr als 14 Tage vor dem reservierten Termin ist keine Zahlung fällig.
ist keine Zahlung fällig;
b. im Falle einer Stornierung 14 Tage oder weniger, aber mehr als 7 Tage vor dem reservierten Zeitpunkt hat der Kunde 25% des Reservierungswertes der Speisen zu zahlen.
b. im Falle einer Stornierung 14 Tage oder weniger, aber mehr als 7 Tage vor der reservierten Zeit hat der Kunde 25% des Reservierungswertes zu zahlen;
c. im Falle einer Stornierung 7 Tage oder weniger vor der reservierten Zeit hat der Kunde 50% des Reservierungswertes zu zahlen.
50 % des Reservierungswerts.
d. im Falle einer Stornierung 3 Tage oder weniger vor der reservierten Zeit hat der Kunde 75% des Reservierungswertes zu zahlen
75 % des Reservierungswerts.
2. wenn kein Menü vereinbart wurde:
a. bei einer Stornierung mehr als zweimal 24 Stunden vor der reservierten Zeit ist keine Zahlung fällig; b. bei einer Stornierung mehr als zweimal 24 Stunden vor der reservierten Zeit hat der Kunde 100% des Reservierungswertes zu zahlen.
ist keine Zahlung fällig;
b. im Falle einer Stornierung zweimal 24 Stunden oder weniger vor der reservierten Zeit hat der Kunde 50% des Reservierungswertes zu zahlen.
50 % des Reservierungswerts.
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9.3.2 Einzelpersonen
Wenn eine Reservierung nur für ein Restaurant (Tischreservierung) für eine oder mehrere Personen vorgenommen wird, ist die Stornierung
Einzelpersonen gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes:
1. wenn ein Menü vereinbart wurde:
a. bei einer Stornierung mehr als viermal 24 Stunden vor der reservierten Zeit ist keine Zahlung fällig; b. bei einer Stornierung mehr als viermal 24 Stunden vor der reservierten Zeit ist keine Zahlung fällig.
ist keine Zahlung fällig;
b. im Falle einer Stornierung viermal 24 Stunden oder weniger vor der reservierten Zeit hat der Kunde 50% des Reservierungswertes zu zahlen.
Es werden 50 % des Reservierungswertes fällig.
2. wenn kein Menü vereinbart wurde:
a. bei einer Stornierung von mehr als zweimal 24 Stunden vor der reservierten Zeit ist keine Zahlung fällig; b. bei einer Stornierung von viermal 24 Stunden oder weniger vor der reservierten Zeit ist keine Zahlung fällig; c. bei einer Stornierung von zweimal 24 Stunden oder weniger vor der reservierten Zeit hat der Kunde 50% des Reservierungswertes zu zahlen.
ist keine Zahlung fällig;
b. im Falle einer Stornierung zweimal 24 Stunden oder weniger vor der reservierten Zeit hat der Kunde 50% des Reservierungswertes zu zahlen.
50 % des Reservierungswerts.9.4 Aufhebung anderer HOGA-Verträge.
9.4.1 Für die Stornierung einer Reservierung, die nicht unter die Ziffern 9.2 und 9.3 fällt, gilt Folgendes: – 9.4.1 Die Stornierung einer Reservierung, die für einen unbestimmten Zeitraum vorgenommen wurde
Es gilt Folgendes.
9.4.2 Wird eine Reservierung für eine Gruppe vorgenommen, gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes.
9.4.2 Für die Stornierung einer für eine Gruppe vorgenommenen Reservierung gilt Folgendes.
a. Im Falle einer Stornierung mehr als 6 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß den Bedingungen des HOGA
Vereinbarung die erste HOGA-Dienstleistung erbracht werden soll, ist der Kunde nicht verpflichtet, eine Zahlung an den
verpflichtet, irgendeine Zahlung an den HOGA-Betrieb zu leisten.
b. Im Falle einer Stornierung mehr als 3 Monate vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 10% des
Reservierungswert für den HOGA-Betrieb.
c. Im Falle einer Stornierung mehr als 2 Monate vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 15% des
Reservierungswert für den HOGA-Betrieb.
d. Im Falle einer Stornierung mehr als 1 Monat vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 35% des
des Reservierungswerts an den HOGA-Betrieb.
e. Im Falle einer Stornierung mehr als 14 Tage vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 60 % des Reservierungswertes zu zahlen.
e. Im Falle einer Annullierung mehr als 14 Tage vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 60 % des Reservierungswertes zu zahlen.
f. Im Falle einer Stornierung mehr als 7 Tage vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 85% des Reservierungswertes zu zahlen.
f. Im Falle einer Annullierung mehr als 7 Tage vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen.
g. Im Falle einer Stornierung 7 Tage oder weniger vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 100% der
g. Im Falle einer Annullierung 7 Tage oder weniger vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 100% des Reservierungswertes zu zahlen.
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9.4.3 Für die Stornierung einer Reservierung, die für eine oder mehrere Personen vorgenommen wurde, gelten die folgenden Bestimmungen.
Es gilt folgende Reservierung.
a. Im Falle einer Kündigung mehr als 1 Monat vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß den Bedingungen des HOGA-Vertrages die erste
Vereinbarung die erste HOGA-Dienstleistung erbracht werden soll, ist der Kunde nicht verpflichtet, eine Zahlung an den
verpflichtet, irgendeine Zahlung an den HOGA-Betrieb zu leisten.
b. Im Falle einer Stornierung mehr als 14 Tage vor dem genannten Termin ist der Kunde verpflichtet, 15% des
Reservierungswert für den HOGA-Betrieb.
c. Im Falle einer Stornierung mehr als 7 Tage vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 35% des
Reservierungswert für den HOGA-Betrieb.
d. Im Falle einer Stornierung mehr als 3 Tage vor dem genannten Termin ist der Kunde verpflichtet, 60 % der
des Reservierungswerts an den HOGA-Betrieb.
e. Im Falle einer Stornierung mehr als 24 Stunden vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 85% des
Reservierungswert für den HOGA-Betrieb.
f. Im Falle einer Stornierung 24 Stunden oder weniger vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 100% des Reservierungswertes zu zahlen.
den Reservierungswert an den HOGA-Betrieb.
9.5 Annullierung durch den HOGA-Betrieb
9.5.1 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, einen HOGA-Vertrag unter den folgenden Bedingungen zu kündigen
9.5.1 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, einen HOGA-Vertrag gemäß den folgenden Bestimmungen zu kündigen, es sei denn, der Kunde hat die Kündigung innerhalb von sieben Tagen nach
Vertrag innerhalb von sieben Tagen nach der Unterzeichnung des genannten HOGA-Vertrages schriftlich mitzuteilen, daß der HOGA-Betrieb
verzichtet auf sein Rücktrittsrecht, sofern der Kunde gleichzeitig deutlich erklärt, dass er
vorausgesetzt, dass der Kunde gleichzeitig klar zum Ausdruck bringt, dass er auf seine eigene Kündigungsbefugnis verzichtet.
9.5.2 Wenn der HOGA-Betrieb einen HOGA-Vertrag über die Verabreichung von Speisen und begleitenden Getränken annulliert, bleiben die diesbezüglichen Verpflichtungen des HOGA-Betriebs von den Ziffern 9.5.3 und 9.6.3 unberührt.
9.5.2 Wenn der HOGA-Betrieb einen HOGA-Vertrag über die Bereitstellung von Speisen und begleitenden Getränken kündigt, gelten die Paragraphen 9.1.1 und 9.3.2 entsprechend, wobei
9.3.2 Wenn der HOGA-Betrieb einen HOGA-Vertrag über die Bereitstellung von Speisen und begleitenden Getränken annulliert, gelten die entsprechenden Paragraphen 9.1.1 und 9.3.2, wobei der Kunde und der HOGA-Betrieb ausgetauscht werden.
9.5.3 Wenn der HOGA-Betrieb einen HOGA-Vertrag anders als im Sinne von Paragraph 9.5.2 kündigt, gelten die Paragraphen 9.1.1 und 9.3.2 entsprechend.
9.5.3 Wenn der HOGA-Betrieb einen anderen HOGA-Vertrag als den in Paragraph 9.5.2 genannten kündigt, dann gelten Paragraph 9.1.1 und 9.2.2 entsprechend, mit Austausch von Kunde und HOGA-Betrieb.
Catering-Betrieb.
9.5.4 Der HOGA-Betrieb ist jederzeit berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu kündigen, ohne zur Zahlung der vorgenannten Beträge verpflichtet zu sein.
9.5.4 Der HOGA-Betrieb ist jederzeit berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu kündigen, ohne zur Zahlung der vorgenannten Beträge verpflichtet zu sein, wenn es ausreichende Anhaltspunkte gibt
9.5.4 Der HOGA-Betrieb ist jederzeit berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu kündigen, ohne zur Zahlung der vorgenannten Beträge verpflichtet zu sein, wenn es ausreichende Anhaltspunkte dafür gibt, daß der
auf der Grundlage dieses HOGA-Vertrages einen so anderen Charakter hat, als man aufgrund der Tatsache erwarten könnte, dass
Kunden oder auf Grund der Kapazität des Kunden oder der Gäste, daß dem HOGA-Betrieb die Erfüllung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.
hätte die Vereinbarung nicht geschlossen, wenn sie über die wahre Natur der Zusammenkunft informiert gewesen wäre.
der Veranstaltung. Wenn der HOGA-Betrieb dieses Recht ausübt, nachdem der
Macht der HOGA-Betrieb von diesem Recht Gebrauch, nachdem die betreffende Zusammenkunft begonnen hat, so ist der Kunde verpflichtet, die HOGA
die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten HOGA-Dienstleistungen, jedoch entfällt seine Verpflichtung zur Bezahlung des Restes.
Sonstige Verpflichtungen. Gegebenenfalls wird die Zahlung für erbrachte HOGA-Dienstleistungen wie folgt berechnet
zeitgerecht berechnet.
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9.5.5 Anstelle der Ausübung des in Paragraph 9.5.4 genannten Rechts ist der HOGA-Betrieb berechtigt, weitere
9.5.5 Anstelle der Ausübung des in Paragraph 9.5.4 genannten Rechts ist der HOGA-Betrieb berechtigt, weitere Bedingungen bezüglich des Ablaufs der betreffenden Zusammenkunft festzulegen.
Wenn es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Anforderungen nicht erfüllt werden (oder nicht erfüllt sein werden), ist der HOGA-Betrieb
berechtigt, die in Klausel 9.5.4 genannten Befugnisse auszuüben.9.5.6 Wenn und soweit der HOGA-Betrieb auch als Reiseveranstalter im Rechtssinne auftritt, gilt hinsichtlich der Reiseverträge im Rechtssinne folgendes
Für Reiseverträge im rechtlichen Sinne gilt folgendes. Die
Der HOGA-Betrieb kann einen wesentlichen Punkt des Reisevertrages aus wichtigen Gründen, die der Reisende zu vertreten hat, ändern
Dem HOGA-Betrieb steht es frei, einen wesentlichen Punkt des Reisevertrages aufgrund von wichtigen Umständen, die dem Kunden unverzüglich mitgeteilt werden, zu ändern. Der HOGA-Betrieb kann auch ändern
Der HOGA-Betrieb kann auch einen nicht wesentlichen Punkt des Reisevertrags ändern
den Reisenden ohne Verzögerung. Der HOGA-Betrieb kann bis zu zwanzig Tage vor Beginn der Reise
Der HOGA-Betrieb kann bis zu zwanzig Tage vor Reisebeginn den Reisepreis im Zusammenhang mit Änderungen der Beförderungskosten, einschließlich der Treibstoffkosten, erhöhen, die
Treibstoffkosten, die anfallenden Abgaben oder die geltenden Wechselkurse. Wenn
Weigert sich der Reisende, eine solche Änderung zu akzeptieren, kann der HOGA-Betrieb den
Lehnt der Reisende eine Änderung im vorgenannten Sinne ab, kann der HOGA-Betrieb den Reisevertrag kündigen.
Klausel 10 – Anzahlung und Zwischenzahlung
10.1 Der HOGA-Betrieb kann vom Kunden jederzeit verlangen, daß er beim HOGA-Betrieb eine Kaution hinterlegt oder hinterlegen läßt
10.1 Der HOGA-Betrieb kann jederzeit verlangen, daß der Kunde beim HOGA-Betrieb eine Garantiekaution hinterlegt oder hinterlegen läßt, die höchstens dem Reservierungswert abzüglich eventueller
abzüglich der bereits geleisteten Abschlagszahlungen. Erhaltene Kautionen werden ordnungsgemäß
ordnungsgemäß verwaltet werden, dienen ausschließlich der Sicherheit des HOGA-Betriebes und sind ausdrücklich nicht
zählen ausdrücklich nicht als bereits realisierter Umsatz.
10.2 Der HOGA-Betrieb kann in jedem Fall eine Zwischenzahlung für bereits erbrachte HOGA-Dienstleistungen verlangen.
10.2 Der HOGA-Betrieb kann in jedem Fall eine Zwischenzahlung für bereits erbrachte HOGA-Dienstleistungen verlangen.
10.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, den gemäß den vorstehenden Paragraphen hinterlegten Betrag von allen ihm von Dritten geschuldeten Beträgen zurückzufordern.
10.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, alle vom Kunden geschuldeten Beträge aus dem gemäß den vorigen Paragraphen hinterlegten Betrag zurückzufordern. Die
Der Restbetrag muß vom HOGA-Betrieb unverzüglich an den Kunden zurückgezahlt werden.
Klausel 11 – Umsatzgarantie
11.1 Im Falle einer Umsatzgarantie ist der Kunde verpflichtet, in Bezug auf das Catering
Vertrag/Verträge, ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb mindestens den in der Umsatzgarantie genannten Betrag zu zahlen.
11.1 Wenn eine Umsatzgarantie gegeben wurde, ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb mindestens den Betrag zu zahlen, der in der Umsatzgarantie in bezug auf den/die betreffenden HOGA-Vertrag(e) angegeben ist.
Klausel 12 – Haftung des HOGA-Betriebes
12.1 Der Haftungsausschluß in dieser Klausel gilt nicht, sofern der HOGA-Betrieb
das Risiko, das von einer Versicherungsgesellschaft oder einer anderen dritten Partei eingetreten ist
eine Entschädigung von einer Versicherungsgesellschaft oder einem anderen Dritten erhalten hat.
12.2 Unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 4.6 haftet der Beherbergungsbetrieb nicht für Schäden oder Verluste an
oder Verlust von Gegenständen, die von einem Gast in das Hotel gebracht wurden, der sich dort aufhält.
Gast, der sich dort aufhält. Der Kunde stellt den Beherbergungsbetrieb von diesbezüglichen Ansprüchen der Gäste frei. Die
Die Bestimmungen gelten nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
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Verschulden des Hotelbetriebes.
12.3 Unbeschadet der Bedingungen in den Ziffern 12.7 und 12.8 haftet der HOGA-Betrieb niemals für irgendeinen Schaden, der durch den
12.3 Unbeschadet der Bedingungen in Paragraph 12.7 und 12.8 haftet der HOGA-Betrieb niemals für irgendeinen Schaden, den der Kunde, der Gast und/oder Dritte erlitten haben, es sei denn, der Schaden ist
der Schaden die unmittelbare Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebes ist. Dieser Haftungsausschluß
Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Schäden, die durch den Verzehr der Lebensmittel entstehen
Dieser Haftungsausschluß gilt insbesondere für Schäden infolge des Verzehrs der vom HOGA-Betrieb zubereiteten oder servierten Speisen und für Schäden infolge von Computerproblemen.
Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Schäden infolge des Verzehrs von Lebensmitteln, die vom HOGA-Betrieb zubereitet oder serviert werden, und für Schäden infolge von Computerproblemen. Wenn das zwingende Recht eine weniger weitreichende Einschränkung der
Lässt das zwingende Recht nur eine weniger weit gehende Haftungsbeschränkung zu, so gilt diese weniger weit gehende Beschränkung.12.4 Der HOGA-Betrieb ist in keinem Fall verpflichtet, eine höhere Entschädigungssumme zu zahlen als
12.4 Der HOGA-Betrieb ist in keinem Fall verpflichtet, einen höheren Betrag als Schadenersatz zu zahlen:
1. den Reservierungswert oder, falls dieser höher ist
2a. den Betrag, den der Versicherer des HOGA-Betriebs dem HOGA-Betrieb für den Schaden auszahlt, oder
den Betrag, den der Versicherer des HOGA-Betriebs dem HOGA-Betrieb für den Schaden auszahlt, oder
2b. den von einem anderen Dritten erhaltenen Ersatz des Schadens.
12.5 Der HOGA-Betrieb haftet niemals für Schäden an oder verursacht durch Fahrzeuge des Gastes, es sei denn, der Schaden wird durch einen externen Beauftragten des HOGA-Betriebs oder durch einen Dritten verursacht.
12.5 Der HOGA-Betrieb haftet niemals für Schäden an oder verursacht durch Fahrzeuge des Gastes, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich verursacht oder den HOGA-Betrieb trifft ein grobes Verschulden.
die grobe Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs.
12.6 Der HOGA-Betrieb haftet niemals für direkte oder indirekte Schäden an Personen oder Sachen, die
die direkt oder indirekt durch einen Mangel oder ein Merkmal oder einen Umstand an, in oder auf einem
in oder an beweglichem oder unbeweglichem Eigentum, das der HOGA-Betrieb verwaltet, lang- oder kurzzeitig pachtet, mietet oder das ihm gehört oder das er an Dritte verkauft hat,
oder Eigentümer oder die dem HOGA-Betrieb anderweitig zur Verfügung stehen,
außer wenn und soweit der Schaden vorsätzlich verursacht wurde oder den HOGA-Betrieb ein grobes Verschulden trifft.
des HOGA-Betriebes.
12.7 Hat der Gast einen Schaden an den in Verwahrung gegebenen Waren, für den ein Ersatz
12.7 Tritt an den vom Gast verwahrten Sachen ein Schaden auf, für den eine Gebühr im Sinne von Paragraph 4.6 erhoben wird, ist der HOGA-Betrieb verpflichtet
den Schaden zu ersetzen, der durch Beschädigung oder Verlust dieser Waren entsteht.
Eine Entschädigung ist nie fällig im Zusammenhang mit anderen Gütern, die in den abgegebenen Gütern enthalten sind.
Waren im Inneren der Ware, die abgegeben werden.
12.8 Nimmt der HOGA-Betrieb Waren an oder werden Waren auf irgendeine Weise durch den HOGA-Betrieb beschädigt, so ist der HOGA-Betrieb verpflichtet, den an den Waren entstandenen Schaden zu ersetzen.
12.8 Nimmt der HOGA-Betrieb Waren an oder werden Waren in irgendeiner Weise von irgendeiner Person abgelagert, gelagert und/oder zurückgelassen, ohne daß der
der HOGA-Betrieb sie bezahlt, dann haftet der HOGA-Betrieb niemals für Schäden an oder im Zusammenhang mit den Waren.
haftet nicht für Schäden an oder im Zusammenhang mit diesen Waren in irgendeiner Weise, es sei denn, der HOGA-Betrieb
es sei denn, der HOGA-Betrieb hat diesen Schaden vorsätzlich verursacht, oder der Schaden wird verursacht
der Schaden die Folge von grober Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs ist.
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12.9 Der Kunde (bei dem es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Betriebs handelt) stellt den HOGA-Betrieb frei von
12.9 Der Kunde (bei dem es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Betriebes handelt) stellt den HOGA-Betrieb in vollem Umfang von allen Ansprüchen frei, die der Gast und/oder ein Dritter, unter welchem Namen auch immer, gegen den HOGA-Betrieb erheben kann,
die der Gast und/oder ein Dritter gegenüber dem HOGA-Betrieb geltend machen kann, wenn und soweit dieser Anspruch im weitesten Sinne besteht.
Wenn und soweit dieser Anspruch im weitesten Sinne mit einem eventuellen Anspruch des HOGA-Betriebs zusammenhängt
(HOGA) Dienstleistungen, die vom HOGA-Betrieb aufgrund eines Vertrages mit dem Kunden oder mit dem Kunden zu erbringen sind oder erbracht wurden
12.10 Die Bedingungen in Ziffer 12.1 sind nicht erfüllt.
12.10 Die in Paragraph 12.9 genannte Freistellungspflicht gilt auch, wenn der HOGA-Vertrag mit dem Kunden
12.10 Die in Paragraph 12.9 genannte Schadensersatzpflicht gilt auch, wenn der HOGA-Vertrag mit dem Kunden und/oder dem Gast aus welchem Grund auch immer ganz oder teilweise aufgelöst wird.
Klausel 13 – Haftung des Gastes und/oder Kunden
13.1 Der Kunde und der Gast und die sie begleitenden Personen haften als Gesamtschuldner für alle
13.1 Der Kunde und der Gast und die sie begleitenden Personen haften gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die dem HOGA-Betrieb und/oder einem Dritten entstanden sind und/oder entstehen können als
als unmittelbare oder mittelbare Folge von Nichterfüllung (schuldhafter Mangel) und/oder schuldhaftem Handeln, wozu auch gehört
der Hausordnung, die der Kunde und/oder der Gast und/oder deren Begleitpersonen begangen haben, sowie für alle
ihn begleiten, sowie für alle Schäden, die durch ein Tier und/oder eine Substanz
und/oder alle Gegenstände, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Aufsicht befinden.Klausel 14 – Abrechnung und Zahlung
14.1 Der Kunde hat den im HOGA-Vertrag festgelegten Preis zu zahlen oder, sofern der HOGA-Vertrag
Der Vertrag wurde mehr als drei Monate vor dem Zeitpunkt unterzeichnet, zu dem der HOGA-Service
die in diesem Vertrag vorgesehenen Preise, die zum Zeitpunkt der Erbringung der HOGA-Dienstleistungen gelten
die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die HOGA-Dienstleistung(en) zu erbringen ist (sind),
unter denen auch die Preise zu verstehen sind, die in den vom HOGA-Betrieb an einem für den Gast sichtbaren Ort ausgehängten Listen angegeben sind.
an einer für den Gast sichtbaren Stelle aushängen oder in einer Liste enthalten sein, die dem Kunden/Gast ausgehändigt wird, einschließlich des Preises für die Speisen und Getränke.
die dem Kunden/Gast, ggf. auf dessen Wunsch, ausgehändigt wird. Änderungen des Mehrwertsteuersatzes
Der Mehrwertsteuersatz wird immer an den Kunden weitergegeben.
Eine Liste gilt als für den Gast einsehbar dargestellt, wenn sie im Normalfall sichtbar ist
normalerweise zugänglichen Bereichen des HOGA-Betriebs.
Für besondere Leistungen, wie z. B. die Nutzung von Garderobe, Garage, Safe, Wäscherei, Telefon
Telex, Fernsehmiete usw., kann der HOGA-Betrieb einen Aufpreis berechnen.
14.4 Alle Rechnungen, einschließlich der Rechnungen im Zusammenhang mit Stornierung oder No-Show, sind vom Kunden und/oder
14.4 Alle Rechnungen, einschließlich der Rechnungen, die sich auf Stornierung oder No-Show beziehen, sind vom Kunden und/oder Gast zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie ihm vorgelegt werden. Die
Der Auftraggeber hat für die Zahlung in bar zu sorgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde oder sofern nicht anders vereinbart wurde.
oder wenn nicht anders vereinbart.
14.5 Wird eine Rechnung über einen Betrag von weniger als ε 150,- aufgrund der Bestimmungen in der vierten Ziffer versandt, so
14.5 Wird für eine Rechnung, die unter dem im vierten Unterabsatz genannten Betrag liegt, eine Rechnung versandt, so kann der HOGA-Betrieb ε 15,- für Verwaltungskosten auf die Rechnung aufschlagen.
Verwaltungskosten. Für diesen Betrag gelten die Regelungen in dieser Klausel entsprechend.
entsprechend anwendbar.
14.6 Der Gast und der Kunde haften als Gesamtschuldner für alle Beträge, zu deren Zahlung einer von ihnen oder einer von ihnen allein verpflichtet ist.
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14.6 Der Gast und der Kunde haften gesamtschuldnerisch für alle Beträge, die einer von ihnen oder beide dem HOGA-Betrieb auf irgendeinem Konto schulden. Keiner von ihnen kann sich an irgendeine
Keiner von ihnen kann sich auf ein Rückforderungsrecht berufen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind HOGA-Verträge
Sofern nicht anders vereinbart, gelten HOGA-Verträge als gemeinsam für jeden Gast abgeschlossen. Durch Aufdrehen des Guest
Mit seinem Erscheinen erkennt der Gast an, dass der Kunde vertretungsberechtigt war beim Abschluss des jeweiligen
Der Gast erkennt durch sein Erscheinen an, daß der Kunde beim Abschluß des betreffenden HOGA-Vertrages vertretungsberechtigt war.
14.7 Solange der Gast und/oder Kunde nicht alle seine Verpflichtungen gegenüber dem HOGA-Betrieb vollständig erfüllt hat, ist der
14.7 Solange der Gast und/oder Kunde nicht alle seine Verpflichtungen gegenüber dem HOGA-Betrieb vollständig erfüllt hat, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, alle Sachen, die der Gast und/oder Kunde in den HOGA-Betrieb mitgebracht hat, zu entfernen.
vom Gast und/oder Kunden in den HOGA-Betrieb mitgenommen werden, bis der Gast und/oder Kunde alle seine Verpflichtungen gegenüber dem HOGA-Betrieb erfüllt hat.
Der Gast und/oder Kunde hat alle seine Verpflichtungen gegenüber dem HOGA-Betrieb zur Zufriedenheit des HOGA-Betriebs erfüllt.
In diesem Fall steht dem HOGA-Betrieb neben einem Zurückbehaltungsrecht ein Pfandrecht an den betreffenden Waren zu.
die betreffende Ware.
14.8 Ist eine andere Zahlungsart als Barzahlung vereinbart, sind alle Rechnungen, unabhängig von der Höhe, innerhalb von vierzehn Tagen durch den Kunden zu bezahlen.
14.8 Ist eine andere Zahlung als in bar vereinbart, so sind alle Rechnungen, ungeachtet des Betrags, vom Kunden innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum an den HOGA-Betrieb zu zahlen.
14.8 Wird eine Rechnung versandt, so sind alle Rechnungen, ungeachtet des Betrages, vom Kunden innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum an den HOGA-Betrieb zu zahlen. Wenn eine Rechnung verschickt wird, ist der HOGA-Betrieb jederzeit berechtigt, einen Zuschlag zu erheben
von 2 % des Rechnungsbetrages, der entfällt, wenn der Kunde die Rechnung nicht innerhalb von vierzehn Tagen akzeptiert.
14.8 Wenn und soweit eine Rechnung rechtzeitig versandt wird, ist der HOGA-Betrieb jederzeit berechtigt, einen Zuschlag von 2% auf den Kreditbegrenzungszuschlag zu erheben, der entfällt, wenn der Kunde die Rechnung innerhalb von vierzehn Tagen bezahlt.
14.9 Wenn und soweit die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt, kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
14.9 Wenn und soweit eine rechtzeitige Zahlung nicht erfolgt, gerät der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
14.10 Ist der Kunde in Verzug, hat er dem HOGA-Betrieb alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die sich aus der Eintreibung ergeben.
14.10 Ist der Kunde in Verzug, hat er dem HOGA-Betrieb alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die sich aus der Eintreibung ergeben. Die außergerichtlichen Inkassokosten
Die außergerichtlichen Inkassokosten werden auf mindestens 15 % der geschuldeten Hauptsumme festgesetzt, mindestens jedoch auf ε 100,- zuzüglich Mehrwertsteuer.
ε 100,- zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer.
14.11 Wenn der Kunde in Verzug ist, muss er außerdem einen Betrag an Zinsen zahlen, der
2% über dem gesetzlichen Zinssatz. Bei der Berechnung der fälligen Zinsen wird ein Teil eines Monats wie ein ganzer Monat gezählt.
14.11 Darüber hinaus hat der Kunde bei Verzug Zinsen in Höhe von 2% über dem gesetzlichen Zinssatz zu zahlen.
14.12 Hat der HOGA-Betrieb Waren im Sinne von Paragraph 14.7 in seinem Besitz und hat der Kunde, von dem der HOGA-Betrieb die
14.12 Hat der HOGA-Betrieb Waren im Sinne von Paragraph 14.7 in seiner Verwahrung und ist der Kunde, von dem der HOGA-Betrieb die Waren in Verwahrung genommen hat, drei Monate lang in Verzug, so hat der
drei Monate lang in Verzug ist, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, diese Waren öffentlich oder privat zu verkaufen und
verkaufen und den Erlös zurückzuerhalten. Die mit dem Verkauf verbundenen Kosten sind auch
Die mit dem Verkauf verbundenen Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden, und der HOGA-Betrieb kann diese Kosten auch aus dem Verkaufserlös zurückfordern.
den Erlös aus dem Verkauf. Der nach der Inanspruchnahme durch den HOGA-Betrieb verbleibende Saldo beträgt
an den Kunden ausgezahlt.
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14.13 Jede Zahlung gilt, unabhängig von etwaigen Vermerken oder Anmerkungen des Kunden zum Zeitpunkt der Zahlung, als
14.13 Jede Zahlung gilt, ungeachtet eines Vermerks oder einer Bemerkung des Kunden zum Zeitpunkt der Zahlung, als zur Verringerung der vom Kunden dem HOGA-Betrieb geschuldeten Schuld dienend.
14.13 Jede Zahlung, ungeachtet etwaiger vom Kunden zum Zeitpunkt der Zahlung angebrachter Vermerke oder Bemerkungen, gilt als zur Verringerung der vom Kunden dem HOGA-Betrieb geschuldeten Schuld in der folgenden Reihenfolge verwendet:
1. die Kosten der Ausführung
2. die gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten; 3. die Zinsen; 5. die Kosten des Rechtsbeistandes; 5. die Kosten des Rechtsbeistandes;
3. die Zinsen;
4. den Verlust;
5. die Hauptsumme.14.15 Der HOGA-Betrieb ist niemals verpflichtet, Schecks, Girokarten und andere derartige Zahlungsmittel anzunehmen und kann die Annahme solcher Zahlungsmittel an Bedingungen knüpfen.
14.15 Der HOGA-Betrieb ist niemals verpflichtet, Schecks, Girokarten und andere derartige Zahlungsmittel anzunehmen und kann die Annahme solcher Zahlungsmittel an Bedingungen knüpfen.
kann die Annahme solcher Zahlungsinstrumente an Bedingungen knüpfen. Das gleiche gilt für andere, hier nicht genannte Zahlungsmittel.
Artikel 15 Höhere Gewalt
15.1 Höhere Gewalt beim HOGA-Betrieb, die ein daraus resultierendes Versäumnis des HOGA-Betriebes
15.1 Als höhere Gewalt für den HOGA-Betrieb, was bedeutet, daß ein daraus resultierendes Versäumnis dem HOGA-Betrieb nicht zugerechnet werden kann, gilt jede vorhersehbare oder unvorhersehbare, vorhersehbare oder unvorhersehbare
unvorhergesehene, vorhersehbare oder nicht vorhersehbare Umstände, die die Erfüllung des HOGA-Vertrags durch den HOGA-Betrieb verhindern können.
die die Erfüllung des HOGA-Vertrages durch den HOGA-Betrieb in einem solchen Ausmaß beeinträchtigt, dass die Erfüllung des HOGA-Vertrages
15.2 Als solche Umstände gelten unter anderem
15.2 Als solche Umstände werden auch solche Umstände verstanden, die Personen und/oder Dienstleistungen und/oder
Dienstleistungen und/oder Einrichtungen, die der HOGA-Betrieb bei der Erfüllung des HOGA-Vertrages zu nutzen gedenkt
15.2 Unter solchen Umständen werden auch solche Umstände verstanden, die Personen und/oder Dienstleistungen und/oder Einrichtungen betreffen, die der HOGA-Betrieb bei der Erfüllung des HOGA-Vertrages in Anspruch zu nehmen gedenkt, sowie alles, was für das Vorgenannte gilt in bezug auf
15.2 Ist eine der Parteien eines HOGA-Vertrages in Verzug, so hat die andere Partei den HOGA-Betrieb über die Gründe dafür zu informieren.
15.2 Wenn eine der Parteien eines HOGA-Vertrages nicht in der Lage ist, eine Verpflichtung aus diesem HOGA-Vertrag zu erfüllen, hat die andere Partei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die
15.2 Wenn eine der Parteien eines HOGA-Vertrages nicht in der Lage ist, eine Verpflichtung aus diesem HOGA-Vertrag zu erfüllen, ist sie verpflichtet, die andere Partei so schnell wie möglich darüber zu informieren
ist er verpflichtet, die Gegenpartei so schnell wie möglich darüber zu informieren.
Klausel 16 – Verloren und gefunden
16.1 Alle Gegenstände, die im Gebäude und in den Anlagen des HOGA-Betriebs verloren gehen oder zurückgelassen werden
die vom Gast aufgefunden werden, müssen von diesem so schnell wie möglich beim HOGA-Betrieb abgegeben werden.
Catering-Betrieb.
16.2 Gegenstände, die der rechtmäßige Eigentümer dem HOGA-Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach
16.2 Der HOGA-Betrieb erwirbt das Eigentum an allen Gegenständen, die der rechtmäßige Eigentümer dem HOGA-Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach deren Abgabe gemeldet hat.
16.3 Übersendet der HOGA-Betrieb dem Gast zurückgelassene Gegenstände, so geht das Eigentum an diesen Gegenständen auf erste Aufforderung an den HOGA-Betrieb über.
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16.3 Wenn der HOGA-Betrieb dem Gast zurückgelassene Gegenstände zusendet, geschieht dies ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Gastes. Der HOGA-Betrieb ist niemals verpflichtet, solche Gegenstände weiterzusenden.
verpflichtet, sie weiterzuschicken.
Klausel 17 – Korken
17.1 Wenn der Gast und/oder der Kunde in den Räumen eines HOGA-Betriebs ein Getränk konsumiert, das nicht von diesem HOGA-Betrieb zur Verfügung gestellt wird, ist der Kunde verpflichtet, für jedes Getränk pro Stück eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen.
von diesem HOGA-Betrieb zur Verfügung gestellt wird, schuldet der Kunde für jede konsumierte Flasche eine Korkengeldgebühr.
für jede verbrauchte Flasche geschuldet.
17.2 Wenn der Gast und/oder Kunde in den Bereichen eines HOGA-Betriebs Speisen verzehrt, die nicht von diesem HOGA-Betrieb bereitgestellt wurden, ist der
17.2 Wenn der Gast und/oder der Kunde in den Räumen eines HOGA-Betriebs Speisen verzehrt, die nicht von diesem HOGA-Betrieb geliefert worden sind, schuldet der Kunde einen küchenbezogenen Preis.
17.3 Die in den Ziffern 17.1 und 17.2 genannten Beträge werden im voraus vereinbart oder, falls keine vorherige Vereinbarung getroffen wurde, zu dem Zeitpunkt, zu dem der HOGA-Betrieb seinen Betrieb aufnimmt.
17.3 Die in den Paragraphen 17.1 und 17.2 genannten Beträge werden im voraus vereinbart oder, falls keine vorherige Vereinbarung getroffen wurde, vom HOGA-Betrieb in angemessener Höhe festgesetzt.
Klausel 18 – Anwendbares Recht und Streitigkeiten
18.1 Auf HOGA-Verträge ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.
18.2 Alle Streitigkeiten zwischen dem HOGA-Betrieb und dem Kunden (der keine natürliche Person ist) werden durch Vereinbarung zwischen dem HOGA-Betrieb und dem Kunden geregelt,
18.2 Für alle Streitigkeiten zwischen dem HOGA-Betrieb und dem Kunden (der keine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Betriebs handelt) ist ausschließlich der Gerichtsstand zuständig
zuständigen Gericht am Sitz des HOGA-Betriebes, es sei denn, ein anderes Gericht ist nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zuständig.
ein anderes Gericht aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift und unbeschadet der Befugnis des HOGA-Betriebs zuständig ist, die Angelegenheit
den HOGA-Betrieb, den Streitfall durch das Gericht zu schlichten, das bei Fehlen dieser Klausel zuständig wäre.
die bei Fehlen dieser Klausel zuständig wären.
18.3 Wenn und sobald eine Schlichtungskommission unter der Schirmherrschaft von Koninklijk Horeca Nederland eingerichtet wird und jede andere
18.3 Wenn und sobald eine Schlichtungskommission unter der Schirmherrschaft der Koninklijk Horeca Nederland und anderer eventuell beteiligter Organisationen eingerichtet ist, werden die Streitigkeiten, die die
zu deren Beilegung der Schlichtungsausschuss gebildet worden ist, werden Streitigkeiten nach den dafür aufgestellten Regeln geschlichtet.
zu diesem Zweck erstellten Vorschriften.
18.4 Alle Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung.
entstehen.
18.5 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit aller anderen Klauseln nicht.
18.5 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit aller anderen Klauseln nicht. Sollte eine Klausel in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeinen Bedingungen aus irgendeinem Grund unwirksam ist, gilt eine wirksame Ersatzklausel als vereinbart, die an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt.
vereinbart, die der unwirksamen Klausel in Umfang und Wirkung möglichst nahe kommt.
Umfang wie möglich.
September 1998
PRIVACY-POLITIK
Datenschutzbestimmungen Boutique Suite Hotel Lumière
Boutique Suite Hotel Lumière respektiert die Privatsphäre aller seiner Kunden und Geschäftspartner und behandelt die von ihnen zur Verfügung gestellten persönlichen Informationen (personenbezogene Daten) vertraulich. Wir erheben, verwenden und speichern diese Daten mit der gebotenen Sorgfalt, in Übereinstimmung mit dem niederländischen Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten.
Dieses Dokument beschreibt die Datenschutzbestimmungen des Boutique Suite Hotel Lumière. Sie erläutert, welche Daten wir erheben, wie wir sie verwenden und welchen Nutzen Sie daraus ziehen können, wenn Sie unsere Website nutzen. Bitte nehmen Sie sich einen Moment Zeit, um die folgenden Abschnitte zu lesen.
1. Was ist das Boutique Suite Hotel Lumière?
Das Boutique Suite Hotel Lumière ist ein unabhängiges Hotel. Der Eigentümer des Boutique Suite Hotel Lumière ist Camille Peters. Das Boutique Suite Hotel Lumière ist bei der Industrie- und Handelskammer unter der Nummer 17075772 eingetragen und befindet sich in der Hooghuisstraat 31A, 5611 GS Eindhoven.
Durch die Nutzung der Website des Boutique Suite Hotel Lumière www.hotellumiere.nl (im Folgenden: die „Website“) können Sie unter anderem Online-Reservierungen vornehmen, Frage- und Feedback-Formulare einreichen, an Umfragen und Werbeaktionen teilnehmen, sich auf eine freie Stelle bewerben, den Newsletter abonnieren oder eine Broschüre anfordern.
Wenn Sie eine der oben aufgeführten Aktionen durchführen, stellen Sie dem Boutique Suite Hotel Lumière personenbezogene Daten zur Verfügung. Die Art und Weise, in der Ihre persönlichen Daten verwendet werden, wurde der Autoriteit Persoonsgegevens gemeldet.
2. Welche Informationen werden von Boutique Suite Hotel Lumière verwendet?
Abhängig von der Funktionalität der Website, die Sie nutzen, können die von uns erfassten personenbezogenen Daten unter anderem die folgenden Informationen umfassen
Informationen, die Sie im Rahmen einer von Boutique Suite Hotel Lumière erbrachten Dienstleistung zur Verfügung stellen, wie z.B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Reisepass- oder Personalausweisnummer, Kreditkartendaten einschließlich des Namens des Kreditkarteninhabers, Rechnungsadresse, Kreditkartennummer und Ablaufdatum;
Informationen über Ihre Vorlieben und die Zusammensetzung Ihrer Familie, einschließlich Zimmerpräferenzen, Freizeitaktivitäten, Namen und Alter der Kinder und andere Informationen, die zur Erfüllung spezieller Wünsche erforderlich sind;
Informationen über Ihre Nutzung der Website, Präferenzen für Kommunikationsformate, statistische Daten in Bezug auf Ihren Aufenthalt und Antworten auf spezielle Angebote und Umfragen;
alle anderen Informationen, die Sie freiwillig an Boutique Suite Hotel Lumière weitergeben.
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Unsere Kunden sollten sich auch darüber im Klaren sein, dass Informationen und Daten automatisch durch den normalen Betrieb unserer Webserver und durch die Verwendung von „Cookies“ gesammelt werden können. Cookies“ sind kleine Textdateien, die von einer Website verwendet werden können, um wiederkehrende Benutzer zu erkennen, den Zugang zu und die Nutzung der Website zu erleichtern sowie Nutzungsmuster zu verfolgen und statistische Daten zu sammeln, um Inhalte zu verbessern und gezielte Werbung zu schalten.
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4. Für welche Zwecke verwendet das Boutique Suite Hotel Lumière Ihre Informationen?
Boutique Suite Hotel Lumière kann Ihre persönlichen Daten für die folgenden Zwecke verwenden
Um Ihnen die Nutzung der Website zu ermöglichen und die Dienstleistungen des Boutique Suite Hotel Lumière zu erbringen (z. B. eine Reservierung vorzunehmen oder auf eine Informationsanfrage zu antworten);
Zu Identifikations- und Verifikationszwecken;
um Zahlungen zu verarbeiten;
um Ihnen Informationen über die eigenen Dienstleistungen von Boutique Suite Hotel Lumière zukommen zu lassen, wie z. B. Nachrichten über unsere neuesten Aktionen und (wenn Sie Ihre Zustimmung gegeben haben) die Dienstleistungen bestimmter Partner von Boutique Suite Hotel Lumière
Zur Durchführung von Marktforschung mittels Umfragen, damit wir besser auf Ihre Bedürfnisse eingehen und die Effektivität unserer Website, Ihrer Erfahrung im Hotel, unserer verschiedenen Kommunikationsformen, unserer Werbekampagnen und/oder unserer Werbeaktivitäten verbessern können;
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Zur Sicherung der Website und zur Anpassung an Ihre Bedürfnisse;
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Boutique Suite Hotel Lumière wird Ihre personenbezogenen Daten auch an Dritte weitergeben, wenn das Hotel aufgrund von nationalen oder internationalen Gesetzen, Rechtsprechung und/oder Verordnungen dazu verpflichtet ist oder wenn das Conservatorium Hotel dies zur Wahrung seiner eigenen Rechte für erforderlich hält.
5. Wie schützt das Boutique Suite Hotel Lumière Ihre persönlichen Daten?
Um die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten, den Zugriff auf diese Daten durch Unbefugte zu verhindern und eine angemessene Verwendung der personenbezogenen Daten sicherzustellen, hat Boutique Suite Hotel Lumière geeignete physische, elektronische und verwaltungstechnische Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung der personenbezogenen Daten, die das Hotel online sammelt, getroffen. Die Website ist mit einer Firewall ausgestattet, die so konzipiert und eingerichtet ist, dass die von Ihnen erhobenen personenbezogenen Daten vor unbefugtem und unbeabsichtigtem Zugriff geschützt sind.
6. Einsicht, Änderung und Löschung Ihrer Daten
Wenn Sie wissen möchten, welche Informationen Boutique Suite Hotel Lumière von Ihnen gesammelt hat, können Sie eine Anfrage an Boutique Suite Hotel Lumière stellen, um einen Überblick über Ihre persönlichen Daten zu erhalten, indem Sie eine E-Mail an reception@hotellumiere.nl schicken. Das Boutique Suite Hotel Lumière wird Ihnen diese Informationen innerhalb von vier Wochen schriftlich zukommen lassen.
Wenn die persönlichen Daten, die Boutique Suite Hotel Lumière über Sie besitzt, falsch oder unvollständig sind oder für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht notwendig sind, können Sie Boutique Suite Hotel Lumière auffordern, die Daten zu korrigieren, zu löschen oder zu sperren. Boutique Suite Hotel Lumière wird auf eine solche Anfrage innerhalb von 4 Wochen antworten.
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Das Boutique Suite Hotel Lumière behält sich das Recht vor, diese Datenschutzrichtlinie von Zeit zu Zeit einseitig zu ändern oder zu aktualisieren, wenn das Hotel dies als angemessen oder notwendig erachtet, um auf Änderungen der relevanten Gesetze, Vorschriften oder geschäftlichen Anforderungen zu reagieren oder um den Bedürfnissen unserer Gäste, Einrichtungen, strategischen Marketingpartner und Dienstleister zu entsprechen, oder für jeden anderen Zweck. Aktualisierte Versionen werden auf unserer Website veröffentlicht und mit einem Veröffentlichungsdatum versehen, damit Sie immer sehen können, wann die Datenschutzrichtlinie zuletzt aktualisiert wurde. Regulatorische Entwicklungen, Regulierung
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